Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Aufnahme von Menschen aus der Ukraine, für Baden-Württemberg und für den Bund
Beschlüsse der Ministerpräsident*innenkonferenz vom 7. April 2022:
- Seit dem 1. Juni 2022 erhalten die geflüchteten Menschen aus der Ukraine die staatliche Grundsicherung nach SGB II bzw. SGB XII. Voraussetzung dafür ist eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Sie werden anerkannten Geflüchteten gleichgestellt, ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen.
- Die Geflüchteten aus der Ukraine können unmittelbar eine Arbeit in Deutschland aufnehmen; die Ausländerbehörden erlauben entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und bereits mit dem Fiktionsschreiben die Erwerbstätigkeit ausdrücklich. Es wird keine weitere Arbeitserlaubnis benötigt.
- Verteilung: die "Fachanwendung zur Registerführung, Erfassung und Erstverteilung zum vorübergehenden Schutz - FREE” soll überall eingeführt und optimiert werden. In den Ankunftszentren, Aufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden können bundesweit von allen Ankommenden Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und weitere personenbezogene Daten erfasst werden.
Der Bund hat ein Portal erstellt, auf dem Geflüchtete aus der Ukraine alle wichtigen Informationen zu ihrer Ankunft und ihrem Aufenthalt in Deutschland finden.
1 - Flucht nach BW
Erstmals mal wird § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Umsetzung der EU-Richtlinie zum sogenannten Massenzustrom (Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001, Abl. L 212 vom 07.08.2001, S. 12) aktiviert. Den genauen Wortlaut können Sie hier nachlesen. Geflüchtete aus der Ukraine können ohne Asylantrag bis zu drei Jahre in der EU bleiben und haben Anspruch auf Sozialleistungen (siehe 4 - Sozialleistungen) und Gesundheitsversorgung sowie Zugang zu Arbeitsmarkt und Bildungssystem.
Flüchtenden aus der Ukraine wird gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorübergehend Schutz gewährt. Ein Asylantrag wird nicht benötigt. Dies gilt für folgende Personengruppen:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
- sowie für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Wichtige Information: eine Registrierung ist überall in Deutschland bzw. in Baden-Württemberg möglich!
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz kann durch die örtliche zuständige untere Ausländerbehörde auf dieser Grundlage erteilt werden. Eine Aufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung ist dabei nicht erforderlich. Der Antrag zur Aufenthaltserlaubnis muss binnen 90 Tage nach der ersten Einreise gestellt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. Mai 2023 und ermöglicht damit (Einreise am 31. Mai 2023) längstens bis zum 29. August 2023 einen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel. Bis eine Entscheidung zum Aufenthaltstitel getroffen wurde, bleibt der Aufenthalt erlaubt, auch wenn sie nach Ablauf der 90 Tage getroffen wird. Ab der Registrierung wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Asylanträge außerhalb des §24 AufenthaltG sind dennoch möglich und können jederzeit bei den zuständigen Behörden (Außenstellen des BAMF in Heidelberg, Sigmaringen, Karlsruhe, Freiburg und Ellwangen) gestellt werden – das Asylverfahren ruht allerdings während der Zeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz.
Weiterhin gilt auch: Bürgerinnen und Bürger aus der Ukraine können sich mit einem biometrischen Pass für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen visumfrei und ohne Registrierung im Bundesgebiet aufhalten.
Menschen, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch im Zusammenhang mit dem Krieg aus der Ukraine fliehen müssen, sollten sich zur Klärung ihrer aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten aufgrund unterschiedlicher Handhabung in den Bundesländern an regionale Beratungsstellen wenden. Regionale Beratungsstellen finden Sie hier.
2 - Transit
Ukrainische Staatsangehörige, die Deutschland nur als Transit-Land nutzen wollen, können das 90 Tage visumsfrei tun.
Angehörige anderer Staaten, die sich bislang in der Ukraine aufgehalten haben, und Deutschland nur als Transitland nutzen wollen, sollten sich dann mit einer Ausländerbehörde oder Erstaufnahmeeinrichtung in Verbindung setzen, wenn eine geplante Weiterreise sich verzögert oder nicht möglich ist.
3 - Unterkunft für Geflüchtete aus der Ukraine
Für Menschen, die Geflüchteten privaten Wohnraum zur Verfügung stellen wollen, können sich mit dem Leitfaden der Caritas informieren.
Im Rahmen des §24 AufenthG gilt:
- Menschen aus der Ukraine, die schon eine private Unterkunft haben (Familie, Freunde, etc.), sollten sich bei den örtlichen Ausländerbehörden melden. Ausländerbehörde ist die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- Geflüchtete aus der Ukraine ohne private Unterkunft wenden sich entweder an die jeweilige Kreisverwaltung oder Gemeindeverwaltung, diese werden Hilfesuchende vorläufig unterbringen oder an eine der Landeserstaufnahmeeinrichtungen weiterleiten (Sigmaringen, Freiburg, Ellwangen, Karlsruhe und Heidelberg). Nach bis zu sechs Monaten vorläufiger Unterbringung folgt die kommunale Anschlussunterbringung bei den Stadtkreisen oder den Gemeinden.
Das Ministerium für Justiz und Migration bittet die Kommunen, die Geflüchteten, die nicht privat unterkommen, und sich vor Ort melden, nicht an die Erstaufnahmestellen zu verweisen, sondern sie, so weit wie möglich, in der vorläufigen Unterbringung unterzubringen und sie an die zuständige Ausländerbehörde für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach §24 AufenthG zu verweisen.
Geflüchtete, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erteilt wurde, können von der Sozialbehörde finanziell unterstützt werden. Diese übernimmt die Kosten für eine notwendige und angemessene Unterkunft. Dafür empfiehlt es sich, im Voraus mit der Behörde in Kontakt zu treten.
4 - Sozialleistungen
Geflüchtete aus der Ukraine mit einem Schutzgesuch (Bitte um Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) sind berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Als Berechtigungsnachweis über die Sozialleistungen dient der Ankunftsnachweis bzw. die Anlaufbescheinigung, die Geflüchtete aus der Ukraine im Rahmen ihrer Registrierung bei den Erstaufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden erhalten.
Im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. April 2022 wurde beschlossen, dass die geflüchteten Menschen aus der Ukraine ab dem 1. Juni 2022 die staatliche Grundsicherung nach SGB II bzw. SGB XII erhalten. Voraussetzung dafür ist eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG.
Es geht konkret um Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft (das beinhaltet auch Wohngeld), Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Darüber hinaus werden weitere Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (bspw. für Mobilität und Kommunikation). In besonderen Einzelfällen können ggf. auch weitere erforderliche Leistungen gewährt werden.
5 – Arbeiten
Die Geflüchteten aus der Ukraine können unmittelbar eine Arbeit in Deutschlandaufnehmen; die Ausländerbehörden erlauben entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und bereits mit dem Fiktionsschreiben die Erwerbstätigkeit ausdrücklich. Es wird keine weitere Arbeitserlaubnis benötigt.
Geflüchtete aus der Ukraine können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.
Besondere Berufszugangsvoraussetzungen (z.B. Approbation bei ÄrztInnen oder Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Gewerbe) gelten ebenso wie für alle anderen.
Hier finden Sie gesondert Informationen zur Beschäftigung in der Kita.
Auch die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen stehen den Betroffenen offen. Weitere Informationen dazu gibt es hier.
6 – Schulbesuch und Kita
Alle Informationen über den Schulbesuch oder die Betreuung in Kitas von ukrainischen Kindern erhalten Sie auf der Seite des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport.
Rahmeninformation - Kultusministerium (km-bw.de)
Ankommen in der Schule - Kultusministerium (km-bw.de)
FAQ Betreuung Geflüchteter - Kultusministerium (km-bw.de)
7 - Integrationsmanagement
Die Landesregierung ermöglicht seit dem 11. März 2022, dass auch Geflüchtete aus der Ukraine die Beratung durch die flächendeckend im Land tätigen Integrationsmanagerinnen und -manager in Anspruch nehmen können.
8 - Nahverkehr
Das Angebot der kostenlosen Mitnahme der Öffentlichen Verkehrsunternehmen ist am 31.05.2022 ausgelaufen. Ab dem 01.06.2022 erhalten registrierte Geflüchtete aus der Ukraine umfassende Hilfen, darunter auch Angebote für die Nutzung der ÖPNV.
9 - Währung
Das Umtauschprogramm des Bundesfinanzministeriums ist am 30.10.2022 abgelaufen, ein gebührenfreier Umtausch von Hrymnja in Euro ist somit momentan nicht mehr möglich.
10 - Hilfe bei (sexueller) Gewalt gegen Frauen und Kinder und für Schwangere in Not
11 - Führerschein
Die EU-Kommission hat eine Verordnung zur Anerkennung von Fahrerdokumenten ukrainischer Geflüchteter beschlossen, die am 22. Juli 2022 verkündet wurde und am 27. Juli 2022 in Kraft trat: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R1280 .
Darin ist unter anderem geregelt, dass gültige ukrainische Führerscheine in Deutschland anerkannt werden, soweit die Inhaberin/ der Inhaber des Führerscheins einen Schutzstatus als Kriegsgeflüchtete/ Kriegsgeflüchteter besitzt. Somit können diese in Deutschland weiterhin Fahrzeuge der erteilten Klassen führen, ohne dass es einer Umschreibung bedarf.
Sollte der ukrainische Führerschein verloren gegangen sein, kann eine Prüfung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor Ort durchgeführt werden. Dafür wird die Angabe der Seriennummer des ukrainischen Führerscheins, der Führerschein-Nummer und des Geburtsdatums benötigt.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
12 - Studiengebühren
Durch die Änderung des sogenannten Landeshochschulgebührengesetzes wird sichergestellt, dass die Studiengebühren keine Hürde für die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums in Baden-Württemberg für die Geflüchteten aus der Ukraine darstellen. Die Regelung tritt rückwirkend zum Sommersemester 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum Februar 2025. Hier erfahren Sie Details.
13 - Deutschkurse im Jugendbegleiter-Programm
Fast 27.000 Kinder und Jugendliche sind seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine an unseren Schulen in Baden-Württemberg angekommen (Stand 24. Oktober). Damit ihre Aufnahme bei uns gut gelingen kann, fördert die Landesregierung die Durchführung verschiedener Sprachprogramme, darunter auch Deutsch-Kurse im Jugendbegleiter-Programm. Zielgruppe sind also Kinder und Jugendliche aus der Ukraine, aber auch Kinder aus anderen Ländern, die neu in Deutschland sind und ihre deutschen Sprachkenntnisse noch verbessern müssen, um in den normalen Schulalltag gut integriert werden zu können.
Weitere Informationen zu den Kursen finden Sie hier und hier. Außerdem erhalten Sie weitergehende Informationen zur Sprachförderung von Geflüchteten in unserer Rahmeninformation unter Punkt III. Deutsch lernen und fördern.
14 – Zeugen von Kriegsverbrechen
Die deutschen Strafverfolgungsbehörden sowie der internationale Strafgerichtshof (IStGH/ICC) ermitteln zu Kriegsverbrechen in der Ukraine. Wenn Sie Opfer oder Zeuge/Zeugin von möglichen Kriegsverbrechen geworden sind, können Sie sich an jede Polizeidienststelle wenden. Diese werden die Informationen anhand eines Fragebogens, der auch in ukrainischer, russischer und englischer Sprache vorliegt, entgegennehmen.
Informationen des ICC zu Kriegsverbrechen gibt es hier .
15 – Übersicht über regionale Telegram-Gruppen
Telegram hat sich als zuverlässiges Informationsmedium für ukrainische Geflüchtete bewährt. Hier finden Sie eine Übersicht über regionale Telegram-Gruppen, um sich mit anderen Ukrainerinnen und Ukrainern zu vernetzen.
Für Menschen die helfen wollen
Kommunale Landesverbände, das Ministerium der Justiz und für Migration sowie die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V. empfehlen Spenden in Form von Geld. Hier die gemeinsame Medieninformation zum Nachlesen.
Die Stadt Tübingen hat ein eigenes Informationsangebot aufgesetzt. Dort können sich die Bürgerinnen und Bürger darüber informieren, wie sie konkret helfen können: Leben in Tübingen - Universitätsstadt Tübingen (tuebingen.de)
Wer durch den Ukraine-Krieg geschädigte Menschen unterstützt, kann einige steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat hierzu eine Übersicht erstellt.
FAQ Ankunft in Baden-Württemberg
Informationen für Menschen in Baden-Württemberg zur Ankunft von Geflüchteten aus der Ukraine: https://ledeabal.de/news/informationen-aufnahme-ukraine
FAQ der Landesregierung: Das Ministerium für Justiz und Migration bietet auf seiner Homepage ein umfassendes Informationsangebot. Den Link finden Sie hier.
Das Land Baden-Württemberg hat unter der Leitung des Ministeriums für Justiz und Migration den Stab "Geflüchtete aus der Ukraine" ins Leben gerufen. Er soll der Koordinierung der Maßnahmen zur Aufnahme der geflüchteten Menschen aus der Ukraine dienen.
Umfangreiche Link-Sammlung vom Informationsverbund Asyl & Migration
Der Informationsverbund Asyl & Migration stellt eine sehr übersichtliche und umfangreiche Linksammlung zur Verfügung. Dort finden Menschen, die Schutz suchen, Informationen zu Regelungen in allen Bundesländern, aber auch von den großen Einrichtungen wie UNHCR und EU sowie zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen in Deutschland.
https://www.asyl.net/schutzsuchende-ukraine
Flüchtlingsrat Baden-Württemberg
Fragen, Antworten und Forderungen anlässlich der Situation in der Ukraine (auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch)
- Informationen zur Einreise nach Deutschland, zum Aufenthalt und zur Situation von Personen mit Duldung
- Unterbringung in Baden-Württemberg
- Unterstützungsmöglichkeiten und Forderungen an die Bundes- und Landesregierung
Informationen zur Corona-Schutzimpfung in Baden-Württemberg
Damit sich neu ankommende Ukrainerinnen und Ukrainer sowie ihre Unterstützenden in Baden-Württemberg ohne Hürden über das Thema Impfen informieren können, ist die Impfkampagnenseite www.dranbleiben-bw.de nun auch auf Ukrainisch abrufbar unter: Інформаційна кампанія про вакцинацію землі Баден-Вюртемберг | #dranbleibenBW (dranbleiben-bw.de)
Informations-und Hilfsportale des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat ein neues Hilfe-Portal für Geflüchtete aus der Ukraine gelauncht: www.germany4ukraine.de ist eine staatliche und sichere digitale Anlaufstelle für Geflüchtete, auf der sie die wichtigsten ersten Infos nach ihrer Ankunft in Deutschland erhalten. Die Informationen und Leistungen des Portals sind auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch verfügbar.
In Kooperation mit Hilfsorganisationen sollen Ankommende jetzt überall im Bundesgebiet mit aufnahmebereiten Familien verbunden werden. Menschen, die Geflüchteten eine Unterbringung anbieten möchten, können sich über www.unterkunft-ukraine.de<http://www.unterkunft-ukraine.de> oder Airbnb.org <http://Airbnb.org> anmelden. Durch eine Authentifizierung der Anbietenden bei der Registrierung und einem von Hilfsorganisationen begleiteten Prozess wird dabei Sicherheit für alle Beteiligten erreicht.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat ein FAQ erstellt zur Einreise für Geflüchtete aus der Ukraine nach Deutschland:
Das Kultusministerium Baden-Württemberg bietet ab sofort eine Seite an, auf der die vielen Fragen, die sich durch den Ukraine-Krieg in Bezug auf Kita, Schule, Sport und Kultur ergeben, beantwortet werden. Die Seite befindet sich derzeit noch im Aufbau und wird ständig erweitert.
Auch die AWO stellt ein FAQ bereit: Häufig gestellte Fragen (FAQ) | AWO
Kampagne zum Schutz gegen Menschenhandel
Geflüchtete Menschen aus der Ukraine sind derzeit europaweit besonders der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Menschenhandel zu werden. Das EUPCN (Europäisches Netzwerk für Kriminalprävention) hat 2019 eine Informationskampagne gestartet für Betroffene. Das Material ist mittlerweile auch auf Ukrainisch vorhanden und steht zur Nutzung bereit.