Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Aufnahme von Menschen aus der Ukraine, für Baden-Württemberg und für den Bund
Beschlüsse der Ministerpräsident*innenkonferenz vom 7. April 2022:
- Ab dem 1. Juni erhalten die geflüchteten Menschen aus der Ukraine staatliche Grundsicherung nach SGB II bzw. SGB XII. Voraussetzung dafür wird eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG sein. Sie werden anerkannten Geflüchteten gleichgestellt, ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen.
- Die Geflüchteten aus der Ukraine können unmittelbar eine Arbeit in Deutschland aufnehmen; die Ausländerbehörden erlauben entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit ausdrücklich. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig.
- Der Bund wird Länder und Kommunen 2022 mit insgesamt 2 Milliarden Euro unterstützen, um sie bei der Versorgung der Menschen finanziell zu entlasten.
- Verteilung: die "Fachanwendung zur Registerführung, Erfassung und Erstverteilung zum vorübergehenden Schutz - FREE” soll überall eingeführt und optimiert werden. In den Ankunftszentren, Aufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden können bundesweit von allen Ankommenden Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und weitere personenbezogene Daten erfasst werden.
Der Bund hat ein Portal erstellt, auf dem Geflüchtete aus der Ukraine alle wichtigen Informationen zu ihrer Ankunft und ihrem Aufenthalt in Deutschland finden.
1 - Flucht nach BW
Erstmals mal wird § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Umsetzung der EU-Richtlinie zum sogenannten Massenzustrom (Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001, Abl. L 212 vom 07.08.2001, S. 12) aktiviert. Den genauen Wortlaut können Sie hier nachlesen. Geflüchtete aus der Ukraine können ohne Asylantrag bis zu drei Jahre in der EU bleiben und haben Anspruch auf Sozialleistungen (siehe 4 - Sozialleistungen) und Gesundheitsversorgung sowie Zugang zu Arbeitsmarkt und Bildungssystem.
Flüchtenden aus der Ukraine wird gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorübergehend Schutz gewährt. Ein Asylantrag wird nicht benötigt. Dies gilt für folgende Personengruppen:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
- sowie für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Wichtige Information: eine Registrierung ist überall in Deutschland bzw. in Baden-Württemberg möglich!
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz kann durch die örtliche zuständige untere Ausländerbehörde auf dieser Grundlage erteilt werden. Eine Aufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung ist dabei nicht erforderlich. Der Antrag zur Aufenthaltserlaubnis muss bis zum 31. August 2022 gestellt werden. Bis eine Entscheidung zum Aufenthalt getroffen wurde, bleibt der Aufenthalt erlaubt, auch wenn diese später als Ende August getroffen wird. Ab der Registrierung wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Asylanträge sind dennoch möglich und können jederzeit bei den zuständigen Behörden (Außenstellen des BAMF in Heidelberg, Sigmaringen, Karlsruhe, Freiburg und Ellwangen) gestellt werden – das Asylverfahren ruht allerdings während der Zeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz.
Weiterhin gilt auch: Bürgerinnen und Bürger aus der Ukraine können sich mit einem biometrischen Pass für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen visumfrei im Bundesgebiet aufhalten.
Menschen, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch im Zusammenhang mit dem Krieg aus der Ukraine fliehen müssen, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einreisen. Sie müssen jedoch, sobald sie in Deutschland sind, den Aufenthaltstitel beantragen. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. August 2022.
2 - Transit
Ukrainische Staatsangehörige, die Deutschland nur als Transit-Land nutzen wollen, können das 90 Tage visumsfrei tun.
Angehörige anderer Staaten, die sich bislang in der Ukraine aufgehalten haben, und Deutschland nur als Transitland nutzen wollen, sollten sich dann mit einer Ausländerbehörde oder Erstaufnahmeeinrichtung in Verbindung setzen, wenn eine geplante Weiterreise sich verzögert oder nicht möglich ist.
3 - Unterkunft für Geflüchtete aus der Ukraine
Menschen, die Geflüchteten privaten Wohnraum zur Verfügung stellen wollen, können sich mit dem Leitfaden der Caritas informieren.
Im Rahmen des §24 AufenthG gilt:
- Menschen aus der Ukraine, die schon eine private Unterkunft haben (Familie, Freunde, etc.), sollen sich bei den örtlichen Ausländerbehörden melden. Ausländerbehörde ist die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- Geflüchtete aus der Ukraine ohne private Unterkunft wenden sich entweder an die jeweilige Kreisverwaltung oder Gemeindeverwaltung, diese werden Hilfesuchende vorläufig unterbringen oder an eine der Landeserstaufnahmeeinrichtungen (Sigmaringen, Freiburg, Ellwangen, Karlsruhe und Heidelberg) weiterleiten.
Das Ministerium für Justiz und Migration bittet die Kommunen, die Geflüchteten, die nicht privat unterkommen und sich vor Ort melden, nicht an die Erstaufnahmestellen zu verweisen, sondern diese, so weit wie möglich, in der vorläufigen Unterbringung unterzubringen und sie an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach §24 AufenthG.
Geflüchteten, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erteilt wurde, können von der Sozialbehörde finanziell unterstützt werden. Diese übernimmt die Kosten für eine notwendige und angemessene Unterkunft. Dafür empfiehlt es sich im Voraus mit der Behörde in Kontakt zu treten.
4 - Sozialleistungen
Geflüchtete aus der Ukraine mit einem Schutzgesuch (Bitte um Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) sind berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Als Berechtigungsnachweis über die Sozialleitungen dient der Ankunftsnachweis bzw. die Anlaufbescheinigung, die Geflüchtete aus der Ukraine im Rahmen ihrer Registrierung bei den Erstaufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden erhalten.
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sind ebenfalls berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Für die Gewährung der entsprechenden Leistungen sind die örtlichen Leistungsbehörden zuständig (z.B. Landratsamt).
Es geht konkret um Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft (das beinhaltet auch Wohngeld), Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Darüber hinaus werden weitere Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (bspw. für Mobilität und Kommunikation). In besonderen Einzelfällen können ggf. auch weitere erforderliche Leistungen gewährt werden.
5 - Integrationsmanagement
Die Landesregierung ermöglicht seit dem 11. März 2022, dass auch Geflüchtete aus der Ukraine die Beratung durch die flächendeckend im Land tätigen Integrationsmanagerinnen und -manager in Anspruch nehmen können.
6 - Nahverkehr
Das Angebot der kostenlosen Mitnahme durch die Öffentlichen Verkehrsunternehmen ist zum 31.05.2022 ausgelaufen. Ab dem 01.06.2022 erhalten registrierte Geflüchtete aus der Ukraine umfassende Hilfen, darunter auch Angebote für die Nutzung der ÖPNV. Zudem kann jeweils für die Monate Juni, Juli und August das 9-Euro-Ticket gekauft werden. Dieses gilt für den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland.
7 - Währung
Seit dem 24. Mai 2022 können Hrywnja/Hryvnia-Banknoten in Euro umgetauscht werden. Der Höchstbetrag hierfür lieg bei bis zu 10 000 Hrywnja/Hryvnia und ist gebührenfrei. Der Umtausch kann in teilnehmenden deutschen Banken und Sparkassen stattfinden. Für den Umtausch wird die Identität jeder volljährigen geflüchteten Person erfasst. Der Umtausch ist zunächst bis zum 24. August 2022 möglich.
8 - Führerschein
Die EU-Kommission hat eine Verordnung zur Anerkennung von Fahrerdokumenten ukrainischer Geflüchteter beschlossen, die am 22. Juli 2022 verkündet wurde und am 27. Juli 2022 in Kraft trat: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R1280
Darin ist unter anderem geregelt, dass gültige ukrainische Führerscheine in Deutschland anerkannt werden, soweit die Inhaberin/ der Inhaber des Führerscheins einen Schutzstatus als Kriegsgeflüchtete/ Kriegsgeflüchteter besitzt. Somit können diese in Deutschland weiterhin Fahrzeuge der erteilten Klassen führen, ohne dass es einer Umschreibung bedarf.
9 - Studiengebühren
Durch die Änderung des sogenannten Landeshochschulgebührengesetzes wird sichergestellt, dass die Studiengebühren keine Hürde für die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums in Baden-Württemberg für die Geflüchteten aus der Ukraine darstellen. Die Regelung tritt rückwirkend zum Sommersemester 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum Februar 2025. Hier erfahren Sie Details.
10 - Hilfe bei (sexueller) Gewalt gegen Frauen und Kinder und für Schwangere in Not
11 - Deutschkurse im Jugendbegleiter-Programm
Fast 27.000 Kinder und Jugendliche sind seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine an unseren Schulen in Baden-Württemberg angekommen (Stand 24. Oktober). Damit ihre Aufnahme bei uns gut gelingen kann, fördert die Landesregierung die Durchführung verschiedener Sprachprogramme, darunter auch Deutsch-Kurse im Jugendbegleiter-Programm. Zielgruppe sind also Kinder und Jugendliche aus der Ukraine, aber auch Kinder aus anderen Ländern, die neu in Deutschland sind und ihre deutschen Sprachkenntnisse noch verbessern müssen, um in den normalen Schulalltag gut integriert werden zu können.
Weitere Informationen zu den Kursen finden Sie hier und hier. Außerdem erhalten Sie weitergehende Informationen zur Sprachförderung von Geflüchteten in unserer Rahmeninformation unter Punkt III. Deutsch lernen und fördern.
Zentrale Kontaktstelle für Studierende aus der Ukraine
Zum Start des neuen Semesters hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine zentrale Kontaktstelle für Studierende aus der Ukraine eingerichtet. Ab sofort können Geflüchtete aus dem Kriegsgebiet unter den folgenden Kontaktdaten Informationen rund ums Studium in Baden-Württemberg erhalten:
Telefonnummer: +49 152 3466 9735; Mailadresse: info@ua-study.de
Die Kontaktstelle bietet eine Hotline und zentrale E-Mail-Adresse für die Erstberatung und zur Klärung allgemeiner Fragen, die für die Aufnahme oder Weiterführung eines Studiums relevant sind. Die Hotline ist Montag bis Donnerstag von 10:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr erreichbar und bietet Beratung auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch. Zudem sind auf der Website der Kontaktstelle unter www.ua-study.de zielgruppenspezifische Kontaktadressen und weitere Informationen verfügbar.
Weitere Informationsquellen
Für Menschen die helfen wollen
Kommunale Landesverbände, das Ministerium der Justiz und für Migration sowie die Liga der der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V. empfehlen Spenden in Form von Geld. Hier die gemeinsame Medieninformation zum Nachlesen.
Die Stadt Tübingen hat ein eigenes Informationsangebot aufgesetzt. Dort können sich Bürgerinnen und Bürger darüber informieren können, wie sie konkret helfen können: Leben in Tübingen - Universitätsstadt Tübingen (tuebingen.de)
Wer durch den Ukraine-Krieg geschädigte Menschen unterstützt, kann einige steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, das Finanzministerium Baden-Württemberg hat hierzu eine Übersicht erstellt.
FAQ Ankunft in Baden-Württemberg
Informationen für Menschen in Baden-Württemberg zur Ankunft von Geflüchteten aus der Ukraine: https://ledeabal.de/news/informationen-aufnahme-ukraine
FAQ der Landesregierung
Das Ministerium für Justiz und Migration bietet auf seiner Homepage ein umfassendes Informationsangebot. Den Link finden Sie hier.
Das Land Baden-Württemberg hat unter der Leitung des Ministeriums für Justiz und Migration den Stab "Geflüchtete aus der Ukraine" ins Leben gerufen. Er soll der Koordinierung der Maßnahmen zur Aufnahme der geflüchteten Menschen aus der Ukraine dienen.
Umfangreiche Link-Sammlung vom Informationsverbund Asyl & Migration
Der Informationsverbund Asyl & Migration stellt eine sehr übersichtliche und umfangreiche Linksammlung zur Verfügung. Dort finden Menschen, die Schutz suchen, Informationen zu Regelungen in allen Bundesländern, aber auch von den großen Einrichtungen wie UNHCR und EU sowie zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen in Deutschland.
https://www.asyl.net/schutzsuchende-ukraine
Flüchtlingsrat Baden-Württemberg
Fragen, Antworten und Forderungen anlässlich der Situation in der Ukraine (auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch)
- Informationen zur Einreise nach Deutschland, zum Aufenthalt und zur Situation von Personen mit Duldung
- Unterbringung in Baden-Württemberg
- Unterstützungsmöglichkeiten und Forderungen an die Bundes- und Landesregierung
Informationen zur Corona-Schutzimpfung in Baden-Württemberg
Damit sich neu ankommende Ukrainerinnen und Ukrainer sowie ihre Unterstützenden in Baden-Württemberg ohne Hürden über das Thema Impfen informieren können, ist die Impfkampagnenseite www.dranbleiben-bw.de nun auch auf Ukrainisch abrufbar unter: Інформаційна кампанія про вакцинацію землі Баден-Вюртемберг | #dranbleibenBW (dranbleiben-bw.de)
Informations-und Hilfsportale des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat ein neues Hilfe-Portal für Geflüchtete aus der Ukraine gelauncht: www.germany4ukraine.de ist eine staatliche und sichere digitale Anlaufstelle für Geflüchtete, auf der sie die wichtigsten ersten Infos nach ihrer Ankunft in Deutschland erhalten. Die Informationen und Leistungen des Portals sind auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch verfügbar.
In Kooperation mit Hilfsorganisationen sollen Ankommende jetzt überall im Bundesgebiet mit aufnahmebereiten Familien verbunden werden. Menschen, die Geflüchteten eine Unterbringung anbieten möchten, können sich über www.unterkunft-ukraine.de<http://www.unterkunft-ukraine.de> oder Airbnb.org <http://Airbnb.org> anmelden. Durch eine Authentifizierung der Anbietenden bei der Registrierung und einem von Hilfsorganisationen begleiteten Prozess, wird dabei Sicherheit für alle Beteiligten erreicht.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat ein FAQ erstellt zur Einreise für Geflüchtete aus der Ukraine nach Deutschland:
Das Kultusministerium Baden-Württemberg bietet ab sofort eine Seite an, auf der die vielen Fragen, die sich durch den Ukraine-Krieg in Bezug auf Kita, Schule, Sport und Kultur ergeben, beantwortet werden. Die Seite befindet sich derzeit noch im Aufbau und wird ständig erweitert.
Kampagne zum Schutz gegen Menschenhandel
Geflüchtete Menschen aus der Ukraine sind derzeit europaweit besonders der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Menschenhandel zu werden. Das EUPCN (Europäisches Netzwerk für Kriminalprävention) hat 2019 eine Informationskampagne gestartet für Betroffene. Das Material ist mittlerweile auch auf Ukrainisch vorhanden und steht zur Nutzung bereit.